Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14c#abs-1 (1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14c#abs-2 (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14c#abs-3 (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.